Archiv April 2022
27.04.2022
Wie gut, dass es die Aufzeichnungen der Ratssitzungen im Internet gibt.
Zum Antrag der USF/UWG-Fraktion „Bau einer Biogasanlage auf dem ehemaligen Gelände der Hofanlage Hämmer-Riekenbrauck durch die Stadtwerke Menden wurde folgender Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt (Wortlaut laut Aufzeichnung):
„Ablehnung des Antrags und eine Bitte an die Stadtwerke Menden, das zu überprüfen“.
Und das steht in der Niederschrift:
„Der Rat der Stadt Menden (Sauerland) lehnt den Antrag einstimmig bei Enthaltungen der USF/UWG-Fraktion ab, da der Bau einer Biogasanlage ein originäres Geschäft der Stadtwerke ist und somit nicht in den Zuständigkeitsbereich der Stadt Menden (Sauerland) fällt. Ergänzend wird beschlossen, dass an die Stadtwerke Menden die Bitte herangetragen werden soll, zu überprüfen, an welchen Orten in Menden eine Biogasanlage möglich ist.“
Liest sich geringfügig anders.
Zudem hatten wir dargelegt, dass diese Behauptung der Verwaltung falsch ist, da
-der Gesellschaftszweck der Stadtwerke Menden keine Energieerzeugung beinhaltet und
-somit nicht in den originären Bereich der Stadtwerke Menden fällt.
Weiterhin haben wir dargelegt, dass damit auch die Beteiligung der Stadtwerke Menden an Windkraftanlagen ohne entsprechende Ergänzung im Gesellschaftszweck nicht zulässig ist.
-Selbst, wenn es eine originäre Aufgabe der Stadtwerke Menden wäre, was soll den 100% Gesellschafter daran hindern, die rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Biogasanlage zu schaffen?
Zurück zur Überschrift.
Leider trifft die Überschrift nur für die öffentliche Sitzung des Rates zu.
Dank der damaligen Ratsmehrheit zur Zeit eines BM Fleige gibt es keine archivierten Tonaufzeichnungen mehr.
Zum Schluss noch Folgendes: Wenn der Antrag der USF/UWG mit der obigen Begründung abgelehnt wurde, warum kann dann die Stadtwerke Menden beauftragt werden, andere mögliche Standorte zu prüfen?
Weil der Antrag nicht von der USF/UWG kam?
E. Heinrich
08.04.2022
Fadenscheinig,
die Erwiderungen aus den übrigen Fraktionen.
P.Köhler (Grüne): An die SWM weitergeben und prüfen lassen, ob eine Biogasanlage sinnvoll ist und wo.
Zum Ersten: Diese Frage dürfte sich darauf beziehen, ob es wirtschaftlich sinnvoll ist. In Sachen Klima dürfte dies wohl unstrittig sein.
Frage: Warum den Antrag nur weitergeben an die Stadtwerke und nicht die Stadtwerke beauftragen?
Zum Zweiten: Das „Wo“ würde voraussetzen, dass die Stadtwerke in der Lage sind, bauordnungsrechtliche und planungsrechtliche Prüfungen vorzunehmen. Wenn dies gewünscht wird, warum wurde dann der Prüfungsauftrag an die Verwaltung abgelehnt?
B.Haldorn (CDU): Die CDU ist nicht bereit, das Gebiet für eine Biogasanlage zur Verfügung zu stellen. Welches Gebiet? Woher weiß die CDU, wieviel Fläche für eine solche Anlage benötigt wird? Ist eine Biogasanlage kein Gewerbebetrieb?
K.Luig (FDP): Bauordnungsrechtliche Bedenken. Normalerweise kommen Biogasanlagen in den Außenbereich. Sicherheitsbedenken.
Diese Anlagen sind nicht normalerweise im Außenbereich zulässig, sondern ausnahmsweise.
Der Fachbereich 6 hat uns dankenswerterweise auf Anfrage die Information zukommen lassen, wo lt. Gesetz Biogasanlagen zulässig sind:
Im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans kann eine Biomasseanlage außer in den für sie festgesetzten Sondergebieten insbesondere in folgenden Baugebieten nach der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) zulässig sein:
- Dorfgebiet (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes; § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO als sonstige nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb)
- Mischgebiet (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO als sonstiger das Wohnen nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb),
- Kerngebiet (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 als sonstiger nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb)
- Gewerbegebiet (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO als nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb aller Art),
- Industriegebiet (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO als Gewerbebetrieb aller Art)
- Sondergebiet (§ 11 Abs. 2 für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien dienen) oder als Versorgungsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB).
Biomasseanlagen können darüber hinaus grundsätzlich im unbeplanten Innenbereich auch zulässig sein, wo die nähere Umgebung geprägt ist von großmaßstäblichen, gewerblichen oder landwirtschaftlichen Gebäuden.
Hört sich anders an, oder? Von „geht nicht in Hämmer“ nichts zu lesen.
I.Günnewicht (SPD): Das hätte vor der Erschließung diskutiert werden müssen..
Hier ergibt sich die Frage, wo dieser Einwand war, als erst nach Rechtskraft des Bebauungsplanes Hämmer II die Erschließung über die L 680 als essentiell notwendig festgestellt und mit Stimmen der SPD beschlossen wurde.
Abschließend allgemein zum „Kompromissvorschlag“ von P. Köhler(Grüne):
Das erinnert an den Antrag der USF auf Prüfung der Möglichkeit eines Hospizes im Gut Rödinghausen.
Da kam der „Kompromissvorschlag“, alle in Zukunft freiwerdenden städtischen Gebäude auf die Tauglichkeit für ein Hospiz zu untersuchen.
Es ist nicht ein einziges Gebäude in dieser Hinsicht untersucht worden.
E. Heinrich
08.04.2022
Fadenscheinig,
die Erwiderungen aus den übrigen Fraktionen.
P.Köhler (Grüne): An die SWM weitergeben und prüfen lassen, ob eine Biogasanlage sinnvoll ist und wo.
Zum Ersten: Diese Frage dürfte sich darauf beziehen, ob es wirtschaftlich sinnvoll ist. In Sachen Klima dürfte dies wohl unstrittig sein.
Frage: Warum den Antrag nur weitergeben an die Stadtwerke und nicht die Stadtwerke beauftragen?
Zum Zweiten: Das „Wo“ würde voraussetzen, dass die Stadtwerke in der Lage sind, bauordnungsrechtliche und planungsrechtliche Prüfungen vorzunehmen. Ist dem so?
Wenn diese Planungen gewünscht sind, warum wurde dann der Prüfungsauftrag an die Verwaltung abgelehnt?
B.Haldorn (CDU): Die CDU ist nicht breit, das Gebiet für eine Biogasanlage zur Verfügung zu stellen. Welches Gebiet? Woher weiß die CDU, wieviel Fläche für eine solche Anlage benötigt wird?
K.Luig (FDP): Bauordnungsrechtliche Bedenken. Normalerweise kommen Biogasanlagen in den Außenbereich. Sicherheitsbedenken.
Diese Anlagen sind nicht normalerweise im Außenbereich zulässig, sondern ausnahmsweise.
Das Baudezernat hat uns dankenswerterweise auf Anfrage die Information zukommen lassen, wo lt. Gesetz Biogasanlagen zulässig sind:
„Im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans kann eine Biomasseanlage außer in den für sie festgesetzten Sondergebieten insbesondere in folgenden Baugebieten nach der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) zulässig sein:
- Dorfgebiet (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes; § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO als sonstige nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb)
- Mischgebiet (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO als sonstiger das Wohnen nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb),
- Kerngebiet (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 als sonstiger nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb)
- Gewerbegebiet (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO als nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb aller Art),
- Industriegebiet (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO als Gewerbebetrieb aller Art)
- Sondergebiet (§ 11 Abs. 2 für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien dienen) oder als Versorgungsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB).
Biomasseanlagen können darüber hinaus grundsätzlich im unbeplanten Innenbereich auch zulässig sein, wo die nähere Umgebung geprägt ist von großmaßstäblichen, gewerblichen oder landwirtschaftlichen Gebäuden.“
Hört sich anders an, oder? Von „geht nicht in Hämmer“ nichts zu lesen.
I.Günnewicht (SPD): Das hätte vor der Erschließung diskutiert werden müssen.
Hier ergibt sich die Frage, wo dieser Einwand war, als z.B. erst nach Rechtskraft des Bebauungsplanes Hämmer II die Erschließung über die L 680 als essentiell notwendig festgestellt und mit Stimmen auch der SPD beschlossen wurde.
Abschließend allgemein zum „Kompromissvorschlag“ von P. Köhler(Grüne):
Das erinnert an den Antrag der USF auf Prüfung der Möglichkeit eines Hospizes im Gut Rödinghausen.
Da kam der „Kompromissvorschlag“, alle in Zukunft freiwerdenden städtischen Gebäude auf die Tauglichkeit für ein Hospiz zu untersuchen.
Es ist nicht ein einziges Gebäude in dieser Hinsicht untersucht worden.
E. Heinrich
06.04.2022
Es war wieder einmal ein Erlebnis
Ratssitzung 05.04.2022, Antrag der USF/UWG:
Sehr geehrte Herr Bürgermeister,
„Wir beantragen die Überprüfung der Möglichkeit, den Bau einer Biogasanlage auf dem ehemaligen Gelände der Hofanlage Hämmer-Riekenbrauck durch die Stadtwerke Menden in Zusammenarbeit mit anderen Kooperationspartnern und der Beteiligung durch Mendener Bürger.“
Dazu kam folgende Stellungnahme der Verwaltung:
Die Verwaltung empfiehlt, den Antrag abzulehnen, da der Bau einer Biogasanlage ein originäres Geschäft der Stadtwerke ist und somit nicht in den Zuständigkeitsbereich der Stadt Menden (Sauerland) fällt.
- Beantragt war die Überprüfung der Möglichkeit
- des Baus einer Biogasanlage durch die Stadtwerke Menden
- Die Stadt Menden ist alleiniger Gesellschafter der Stadtwerke Menden.
Wieso fällt diese beantragte Entscheidung nicht in den Zuständigkeitsbereich der Stadt Menden?
Was oder wer sollte also die Stadt Menden daran hindern, ihre eigene Firma mit dem Bau einer Biogasanlage zu beauftragen?
- Der Begriff „originär“ steht für eigenständig oder ursprünglich, nicht für ausschließlich.
Wenn damit allerdings ausschließlich gemeint war,
nicht die Stadt Menden sollte laut Antrag die Biosgasanlage errichten, sondern eben die laut Stellungnahme der Verwaltung „originär“ zuständigen Stadtwerke Menden.
Diese Feststellung der Verwaltung entbehrt u.E. jeglicher sachlicher/fachlicher Begründung.
Die Ratsmehrheit hat, wie zu erwarten, in der Sache diskutiert (ohne Prüfung der Möglichkeit) und den Antrag der USF/UWG unisono abgelehnt.
Für die USF/UWG entsteht der Eindruck des Ablehnens um des Ablehnens willen.
Man wäre fast geneigt, den Bürgern, die eine Entscheidung des Rates in einer bestimmten Angelegenheit absolut nicht wollen, zu empfehlen, uns dies mitzuteilen. Wir könnten dies dann beantragen und das Thema wäre damit vom Tisch.
E. Heinrich
02.04.2022
Sie haben es sicherlich bemerkt,
der zitierte Ratsbeschluss entspricht natürlich den Tatsachen.
Die anschließende Bemerkung ist leider nur ein Aprilscherz.
Seit dem o.g. Ratsbeschluss hat sich der zuständige Bauausschuss nicht in auch nur einer Sitzung mit der Innenstadtentwicklung befasst.
Das macht die WSG.
Bezeichnend dafür der in der WP zitierte Satz des Geschäftsführers der WSG, Tim Behrendt: „Das Areal der nördlichen Hauptstraße, Ecke Nordwall entwickelt sich derzeit so, wie wir uns das in unserer Perspektive Innenstadt 2030 vorgestellt haben.“
Bei dieser einmaligen „Vorstellung“ ist es geblieben. Der zuständige Ausschuss für Planen und Bauen wurde auch hier, wie in Sachen Dieler/Siepmann, nicht damit befasst. Die Vorstellungen der WSG reichen. Von der WSG vorgestellt heißt gleichzeitig beschlossen.
Wie wäre es, den Ausschuss für Planen und Bauen aufzulösen?
E. Heinrich
P.S.: Dafür, dass der Aufsichtsratsvorsitzende der WSG, Peter Maywald, am 15.12.2020 verkündete, die WSG sei auf einem sehr guten Weg in Sachen Innenstadtkonzept, sind die konzeptionellen Veränderungen allerdings gewaltig.
Es ist alles wie vorher.
1.April
Ratsbeschluss 15.12.2020:
„Der Rat der Stadt Menden beschließt mehrheitlich bei 1 Gegenstimme und 1 Enthaltung, dass die Zuständigkeit zur Abwicklung des Förderantrags an den Ausschuss für Planen und Bauen übertragen wird. Zusätzlich wird der Rat der Stadt Menden (Sauerland) regelmäßig über den Sachstand informiert.“
Der Bauausschuss hat seitdem permanent über die Abwicklung der Förderanträge beraten und der Rat wurde fortlaufend über den Sachstand informiert.
E. Heinrich