Archiv Juni 2025

 

17.06.2025

 

Sondersitzung des Rates 22.05.2025 zweiter Teil

Aus der Niederschrift über die nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Menden (Sauerland) am22.05.202:

„RM Heinrich bemängelt die Notwendigkeit der Nichtöffentlichkeit dieser Sitzung.“

Es wurde nicht die Notwendigkeit bemängelt, sondern das Fehlen einer Begründung f. die Notwendigkeit.

 

„BM Schröder begründet die Nichtöffentlichkeit nach der Geschäftsordnung § 6 Abs. 2 Buchst. c) mit Auftragsvergaben, die Bestandteil der Drucksache sind. Diese seien nach der o.g. Vorschrift nichtöffentlich zu beraten.“

Dass die Auftragsvergaben Bestandteil der Vorlagen sind, ist nicht zwingend erforderlich. Vielmehr wäre es auf Grund des Verfassungsrangs der Öffentlichkeit von Sitzungen nicht nur geboten gewesen, eine öffentliche Sitzung anzuberaumen ohne Angabe der Vergaben, sondern auch möglich.

Die Auftragsvergaben hätten getrennt in einer nichtöffentlichen Sitzung beraten werden können.

 

Anmerkung der Verwaltung:

„Zudem geht es um eventuelle Regressansprüche gegenüber Dritten, die ebenfalls nach § 6 Abs. 2 Buchst. h) der Geschäftsordnung (schützenswerte Interessen Dritter) nichtöffentlich beraten werden müssen.“

Das schließt die Öffentlichkeit der Ratssitzung nicht aus. Auch dies hätte in einer zusätzlichen nichtöffentlichen Sitzung beraten werden können. (s.o.)

 

Das u. E. rechtmäßige Verfahren wäre gewesen:

-Öffentliche Sitzung mit „Beschlussvorschlag und Begründung der Vorlage“ (Tatsachenfeststellung) ohne Nennen von Auftragsvergaben.

-Unterbrechen der öffentlichen Sitzung und eröffnen einer nichtöffentlichen Sitzung zur Beratung der Auftragsvergaben und Begründung der Mehrkosten inkl. Verursachung und Fragen aus dem Rat zur Verantwortlichkeit (wg. schützenswerter Interessen Dritter).

-Beenden der nichtöffentlichen Sitzung und Wiedereröffnen der öffentlichen Sitzung.

-Beschlussfassung.

 

E. Heinrich

 

 

15.06.2025

 

Wie sagt Rüdiger Hoffmann immer eingangs?

Ich weiß ja nicht, ob Sie`s schon wussten, …

Wir nehmen diesen Spruch gerne auf.

…, dass in Menden nicht die Geschäftsordnung gilt, sondern Mendener Landrecht.

Da gab es am 22.05.2025 eine nichtöffentliche Ratssitzung.

Einziger Tagesordnungspunkt: Genehmigung einer überplanmäßigen Ausgabe.

 Es handelte sich um eine Haushaltsangelegenheit. Es wurden auch keine Rechte Dritter tangiert. Dieser Vorgang war daher öffentlich zu beraten.

Wir haben darauf hingewiesen, doch wie immer, ohne Erfolg.

 Weiterhin haben wir darauf hingewiesen, dass die öffentliche Beratung Verfassungsrang besitzt und daher die Nichtöffentlichkeit zu begründen ist.

Aber scheinbar nicht in Menden. Eine Begründung gab es nicht.

 Wir hatten daher gefordert, uns die Begründung im Nachhinein per Niederschrift zu liefern.

§ 23 (der Geschäftsordnung) Niederschrift

(4) Die Niederschrift wird von dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin und dem/der vom Rat bestellten Schriftführer/Schriftführerin unterzeichnet. Verweigert eine/r der Genannten die Unterschrift, so ist dies in der Niederschrift zu vermerken. Die Niederschrift ist dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin und allen Ratsmitgliedern regelmäßig innerhalb von drei Wochen nach dem Sitzungstag zuzuleiten.

Sitzungstag war der 22.05. Drei Wochen nach dem Sitzungstag war der bezeichnender Weise Freitag der dreizehnte.

 Es liegt bis heute keine Niederschrift vor. Man komme ja nicht Idee, zu sagen, dass es zeitlich nicht machbar war.

Es war nur ein Tagesordnung, der behandelt wurde.

Es liegt auch keinesfalls (!) an der Protokollantin.

Warum es für einen einzigen Tagesordnungspunkt auch nach drei Wochen noch keine Niederschrift gibt, überlassen wir Ihrer Phantasie.

Wenn es rechtlich irgendwie möglich ist, werden wir Sie, nach Erhalt der Niederschrift, über den Grund der außerplanmäßigen Ausgabe informieren.

Last but not least: Wenn es um Fristen für Ratsanträge o.Ä. geht, werden „kleine, getrocknete Weintrauben, die von der Rebsorte `Korinthiaki` stammen“ entsorgt.

E. Heinrich