Archiv März 2924
27.03.2024
In Sachen WSG
Die von den Aufsichtsratsmitgliedern Kiesler, Feuring und Weige am 20.03.2024 beantragte außerordentliche Ratssitzung zwecks Abberufung des Aufsichtsratsvorsitzenden Maywald wurde nicht anberaumt.
Da sich in diesem Zusammenhang jedoch einige Fragen ergeben, die nur in einer Beratung des Rates erörtert und geklärt werden können, hat die USF/UWG-Fraktion heute eine Sondersitzung des Rates beantragt.
E. Heinrich
26.03.2024
Was war eher da, die Henne oder das Ei?
Vorab: Die Steuereinnahmen in den letzten Jahren waren so hoch, wie noch nie in der Geschichte der Stadt Menden.
Liest man die Unterzeile in der WP „Geplatzter 108-Millionendeal mit dem Ruhrverband reißt Loch in die Finanzen“ könnte einem der o.g. Spruch einfallen.
Aber: Hier gibt es eine eindeutige Antwort.
Die Aussage des Lokalredakteurs, „reißt ein Loch in die Finanzen“ ist eindeutig falsch.
Das Loch war schon vorher da. Richtig muss es heißen: Das Loch kann nicht mit den 108 Millionen gestopft werden.
Eine Gegenüberstellung des Jahresergebnisses 2022, ein Plus von 8,114 Mio. € und die Planergebnisse 2023, ein Minus von 3,524 Mio. €, 2024 ein Minus14,108 Mio. € (s. Anlage Vorbericht v. 14.11.2023 Teil C S. 13) zeigen dies eindeutig.
Saldiert man diese Zahlen, wird deutlich, was haushalterisch wirklich abgeht.
War also nix mit „reißt ein Loch in die Finanzen“.
Ist aber auch nicht so reißerisch.
E. Heinrich
22.03.2024
Herr Lehrer, ich weiß was
WP 20.03.2024: Ingo Günnewicht: Tina Reers (Grüne) und Stefan Weige (FDP) nennen vertrauliche Zahlen.
Worum geht es?
In der Sitzung des Immo-Ausschusses wurden in nichtöffentlicher Sitzung Zahlen zu den Kosten für einen Umbau der Rodenbergschule für eine Förderschule des Landschaftsverbandes Westfalen Lippe (LWL) genannt.
Diese Zahlen hatten die o.G. in der öffentlichen Sitzung des Sozialausschusses genannt.
Dazu:
1.Dem Grundsatz der Öffentlichkeit von Sitzungen demokratisch legitimierter Gremien kommt Verfassungsrang zu. BVerfGE 40,296,327.
„Die parlamentarische Demokratie basiert auf dem Vertrauen des Volkes; Vertrauen ohne Transparenz, die erlaubt, u verfolgen, was politisch geschieht, ist nicht möglich.“
2.Auch die Geschäftsordnung (§ 6 Abs. 2) gibt eine Nichtöffentliche Behandlung nicht her.
Schutzwürdige Interessen privater Dritter können mit der Nennung von Kosten, die der LWL für den Umbau prognostiziert hat, nicht verletz worden sein.
Die Übertragung der Aufgaben der Stadtentwässerung an den Ruhrverband wurde in mehreren öffentlichen Sitzungen inkl. der Zahlung von 108 Mio. Euro an die Stadt Menden behandelt.
Der Ruhrverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Der Landschaftsverband ist ebenfalls eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Wenn Vertragsverhandlungen mit dem Ruhverband richtigerweise öffentlich behandelt werden, warum nicht auch Verhandlungen mit dem LWL? Was also soll das Theater?
In einer Ausführung zur Verschwiegenheitspflicht aus 2013 sagt das Rechtsamt der Stadt Menden: Das bedeutet, dass ein Verstoß gegen das Gebot der Verschwiegenheit vorliegt, wenn zu einem Tagesordnungspunkt, der im nichtöffentlichen Teil zur Beratung ansteht (ob als ordentlicher TOP oder unter Mitteilungen und Anfragen), Wortbeiträge usw. öffentlich gemacht werden.
Folgt man dieser Auffassung, kann eine für wen auch immer unangenehme Tatsache damit unter den Teppich gekehrt werden, indem man sie in einer nichtöffentlichen Sitzung mitteilt.
Wir sind gespannt auf die Rechtsauskunft der Verwaltung im vorliegenden Fall.
E. Heinrich
20.03.2024
Auch ständiges Wiederholen einer falschen Behauptung macht sie nicht wahr.
Fragestunde für Einwohner in der Kulturausschusssitzung 12.03.2024, Thema Bücherei, Frage nach dem Ratsbeschluss für den Umzug:
WP 18.03.2024: Er (der Bürgermeister) verwies auf den bestehenden und gültigen Mietvertrag für die Räumlichkeiten am Nordwall und das Votum des Kulturausschusses, die Dorte-Hilleke-Bücherei dort unterzubringen.
-Nach einem nicht zulässigen Beschluss wurde die Niederschrift des Kulturausschusses, nach höflicher Entschuldigung des Vorsitzenden, der einräumte, leider nicht genau genug gelesen zu haben, unter TOP 8 korrigiert: Der Ausschuss hat den Büchereiumzug nicht beschlossen, sondern empfohlen.
-Der Mietvertrag sieht mehrere Nutzungsmöglichkeiten vor, u.a. allgemein für Zwecke der Verwaltung.
Daraus in Verbindung mit der Empfehlung des Kulturausschusses einen Beschluss zum Umzug der Bücherei abzuleiten, ist mehr als gewagt.
Bescheidene Frage am Rande: Wenn wiederholt ein Umzugsbeschluss bestritten wird, warum hat der Bürgermeister nicht einfach nach der Empfehlung des Kulturausschusses den zuständigen Rat darüber abstimmen lassen?
Auch in der gestrigen Ratssitzung hat der Bürgermeister diese falsche Behauptung wiederholt: „In dem Mietvertrag steht zum Zwecke der Einrichtung einer Bücherei.“
Das steht explizit nicht im Vertrag (s.o.).
E. Heinrich
12.03.2024
Und wieder einmal feierte ein Antrag der USF/UWG-Fraktion Geburtstag
Antrag zur
Geschwindigkeitsbeschränkung der Straße "Ob dem Lahrtal"
- Antrag der USF-UWG Fraktion, Antrag vom 01.03.2023, eingegangen am
03.03.2023
Er wird schon in der Sitzung des Mobilitätsausschusses am 14.03.2024 und am 20.03.2024 im Ausschuss für öffentliche Sicherheit und Ordnung und das Feuerwehrwesen behandelt.
10.03.2024
Wie war das noch mit dem Räppelchen?
Rodenbergschule
WP 03.03.2024: Ein Affront für Peter Maywald (CDU). Denn dabei geht es vor allem um nicht-öffentliche Informationen (1), die Weige damit in einer öffentlichen Sitzung ausgeplaudert habe und so nicht stimmten. „Ich finde es erschreckend, dass die damit eine (FDP) Förderschule riskiert.“ Zweifel an den Absichten des (LWL) seien völlig unangebracht. Dass sich der Sozialausschuss damit zusätzlich über einen Ratsbeschluss hinwegsetzen soll (2), stehe dem Gremium zudem gar nicht zu.
(1) Den Grundsatz der Öffentlichkeit von Sitzungen demokratisch legitimierter Gremien kommt Verfassungsrang zu. (BVerfGE 40/96,327)
Kommentar Held, Winkel,Wansleben § 48 Er. 9.1: „Wegen der allgemeinen staatsrechtlichen Bedeutung des Öffentlichkeitsgebotes für parlamentarische Gremien handelt es sich bei § 48 Abs. 2 Satz 1 GO um einen tragenden Grundsatz des Kommunalrechts.“
Erl. 10.4: „Wird für eine Angelegenheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen, obwohl materiell kein Grund vorliegt, der den Ausschluss der Öffentlichkeit zu begründen vermag, so stellt dieser Fehler wegen der hohen kommunalrechtlichen und verfassungsrechtlichen Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit von Ratssitzungen einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar, der grundsätzlich die Nichtigkeit des in nichtöffentlicher Sitzung beratenen und verabschiedeten Beschlusses nach sich zieht.“
Das gilt im Umkehrschluss auch für die nichtzulässige nichtöffentliche Behandlung von Mitteilungen.
§ 6 der Geschäftsordnung bietet keine Rechtsgrundlage, den Stand der Verhandlungen mit dem LWL nichtöffentlich zu behandeln. Man möge uns das Gegenteil darlegen.
Folgt man allerdings der nachfolgenden Stellungnahme der Rechtsabteilung (in einer anderen Sache) und den zitierten Gerichtsentscheidungen, reicht das Vorliegen der Nichtöffentlichkeit, weil die Information im nichtöffentlichen Teil der Sitzung erfolgte.
Abschließend vertritt die Rechtsabteilung die Auffassung, wenn eine Tagesordnung vom Bürgermeister bzw. Ausschussvorsitzenden aufgestellt, versandt und ohne entsprechende abweichende Anträge so beraten wird, die Öffentlichkeit bzw. Nichtöffentlichkeit feststeht, und damit als Konsequenz eine Verschwiegenheitspflicht gemäß den Bestimmungen der GO NRW verbunden ist. dabei zugleich den Beschluss im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 1 GO NRW, die Angelegenheit geheim zu halten.
Dementsprechend unterliegen der Geheimhaltung auch alle Angelegenheiten, die der Rat bzw. Ausschuss in nichtöffentlicher Sitzung berät, ohne zuvor die Öffentlichkeit (ausdrücklich) ausgeschlossen zu haben. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht in diesem Fall von Anfang an, d.h. seit der Einladung zur Sitzung unter Übersendung der Tagesordnung (sh. auch Urteile des VG Köln vom 30.08.2012 Az. 4 K 4462/11 und des VG Düsseldorf vom 14.08.2009 Az. 1 K 6465/08).
(2) Rat 28.03.2023
Bei 2 Enthaltungen der USF/UWG-Fraktion wird die Verwaltung einstimmig beauftragt, Gespräche mit dem LWL zu führen und sich zu bewerben, um eine Dependance der Felsenmeerschule Hemer an der Wilhelmstraße zu eröffnen.
Rat 14.11.2023
Weder dem ISM noch dem BM liegen zurzeit Informationen darüber vor, wie der LWL entschieden hat und ob es sich um eine temporäre Maßnahme handeln würde. Der Rat der Stadt Menden (Sauerland) beauftragt einstimmig die Verwaltung Gespräche mit dem LWL zur Anmietung der Rodenbergschule als Teilstandort für die Felsenmeerschule Hemer aufzunehmen mit dem Ziel, eine Anmietung für eine Teilauslagerung der Felsenmeerschule in Hemer zu vereinbaren.
Wo also hätte sich der Sozialausschuss über einen Ratsbeschluss hinweggesetzt?!
Die Behauptung von Maywald trifft also nicht zu.
Abschließend:
-Seit einem Jahr wird über die Rodenbergschule als Standort für die Felsenmeerschule spekuliert. Seit dieser Zeit ist eine Berücksichtigung der Rodenbergschule als Möglichkeit zur Unterbringung von Flüchtlingen ausgeschlossen.
Stattdessen wird nach anderen Möglichkeiten gesucht und z.B. der Kauf von weiteren Containern beschlossen. Es entstehen Kosten, die nach einer zeitgerechten Entscheidung evtl. nicht entstehen würden.
-Nach Meinung der USF/UWG-Fraktion hat die Öffentlichkeit einen Anspruch darauf, vor einem möglichen Ratsbeschluss zu erfahren, welche Kosten der Stadt Menden für eine Schule im Zuständigkeitsbereich des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe entstehen.
E. Heinrich
07.03.2024
Ratssitzung 08.11.2022
-Top 7.1 Willensbildung zur Gesellschafterversammlung der WSG Menden GmbH gemäß § 113 GO NRW
hier: Jahresabschlüsse 2022 und Jahresergebnisse 2021
Der Rat der Stadt Menden weist den …bestellten Vertreter der Stadt Menden …an wie folgt zu beschließen:
Der für die WSG Menden GmbH für das Wirtschaftsjahr 2021 festgestellte Jahresfehlbetrag in Höhe von 710.446,05 € wird in den Verlustvortrag übernommen.
-Top 7.2 Willensbildung zur Gesellschafterversammlung der WSG Menden GmbH gemäß § 113 GO NRW hier: Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2021
Der Rat der Stadt Menden (Sauerland) weist den … bestellten Vertreter der Stadt Menden … an, wie folgt zu beschließen:
Dem Aufsichtsrat der WSG Menden GmbH ist für seine Tätigkeit in dem Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.
Das war einmal.
Ratssitzung 12.12.2023
-Top 7.1 Willensbildung zur Gesellschafterversammlung der WSG Menden GmbH gemäß § 113 GO NRW hier: Jahresabschlüsse 2022 und Jahresergebnisse 2022
Der Tagesordnungspunkt „Entlastung des Aufsichtsrates“ fehlt.
Da offizielle Anfragen der USF/UWG-Fraktion an den Bürgermeister erfahrungsgemäß nicht beantwortet werden, fragen wir offen auf diesem Weg.
Warum stand die Entlastung des Aufsichtsrates der WSG am 12.12.2023 nicht auf der Tagesordnung?
Bislang war es üblich (s.o.), nach dem Beschluss über den jeweiligen Jahresabschluss der WSG über die Entlastung des Aufsichtsrates zu entscheiden.
Auch der Gesellschaftsvertrag der WSG sagt unter § 8:
Die Tagesordnung der ordentlichen Gesellschafterversammlung (hier der Rat) umfasst mindestens folgende Gegenstände:
9.1 Entgegennahme des Berichtes des Aufsichtsrates über das abgelaufene und das laufende Geschäftsjahr. (?)
9.2 Feststellung des geprüften und testierten Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresergebnisses.
9.3 Entlastung des Aufsichtsrates.
Aber was spielt das schon für eine Rolle?
E. Heinrich
04.03.2024
Lassen Sie uns mal zusammenfassen
Die untenstehende Antwort ist bezüglich der gestellten Fragen alles andere als eine Antwort. Sie ist eine Zumutung.
Das ist aber nicht ungewöhnlich.
So wurden folgende Anfragen der USF/UWG-Fraktion ebenfalls nicht beantwortet:
-Kosten der Straßenbeleuchtung pro Stunde
-Gesamtkosten und Höhe der eingegangenen Erschließungsbeiträge für dem Neubau Straße Ohl
- welche Vertretungsmacht hatte der Geschäftsführer der WSG für Verhandlungen mit der ITG i.S. Nordwall
-Auskunft über die Kontenpläne der WSG (- 539.796,33 € sonstige betriebliche. Aufwendungen)
-Tätigkeitsbericht des Geschäftsführers der WSG
Die Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Interessant ist aber die in der Nichtbeantwortung der Fragen i.S. Bücherei gegebene Auskunft bezüglich des vorgesehen Mieters (Untermieter) der neuen Räumlichkeiten der Bücherei.
Der ISM (eigenbetriebsähnliche Einrichtung Immobilienservice Menden) hat hierüber keine weiteren Kenntnisse (s.u.)!!
Noch ist der ISM nicht der Untermieter. Die Betonung liegt auf noch. Es scheint aber schon so beschlossen zu sein, von wem auch immer.
Das hat den Vorteil, dass im Kernhaushalt der Stadt keinerlei Kosten, weder für Miete noch für welche räumlichen Folgekosten auch immer auftauchen.
Zudem sind wir Haushaltssicherungsgemeinde. Wenn wir schon nicht sparen können, verschieben wir eben die Kosten woanders hin, hier zum ISM.
Die nächsten Wahlen kommen bestimmt.
E. Heinrich
01.03.2024
„Beantwortung“ der Anfrage der USF/UWG-Fration i.S. Bücherei
Aus der Niederschrift der Ratssitzung:
RM Heinrich bittet um Beantwortung der folgenden Frage, die er bereits am 01.12.2023 gestellt habe:
Wie hoch sind die Kosten betreffend die Bücherei für den Innenausbau (Trennwände, Fußböden, Sozialräume, etc.), die Elektrik, Heizung und Lüftung? Wie hoch ist der Eigenanteil der Küster Menden GmbH? Wie hoch sind die Planungskosten? Wie hoch sind die laufenden Kosten im Einzelnen? Wurde ein Förderantrag gestellt? Wie hoch ist der zu erwartende Fördervertrag in Summe in Prozent? Er möchte wissen, warum die Frage bislang nicht beantwortet wurde.
Antwort der Verwaltung:
Wie hoch sind die Kosten für:
- den Innenausbau (Trennwände, Fußboden, Sozialräume, etc.)
- die Elektrik, Heizung, Lüftung?
- Wie hoch ist daran der Eigenanteil der Küster Menden GmbH?
- Wie hoch sind die Planungskosten?
- Wie hoch sind die laufenden Kosten im Einzelnen?
Da es sich nicht um ein städtisches Bauvorhaben handelt, kann eine nähere Beantwortung ausschließlich über den Bauherren, der Küster GmbH erfolgen.
Diese Antwort lässt zwei Varianten der Interpretation zu:
1. Der Innenausbau ist Sache der Küster GmbH Menden und es entstehen für die Stadt Menden keine Kosten oder
2. die Küster GmbH Menden macht den Innenausbau auf Kosten der Stadt Menden und diese weiß nicht, was es sie kosten wird. Also ein Überraschungsei.
3. Die laufenden Kosten des Betriebs der Bücherei dürften wohl kaum vom Vermieter getragen werden. Zu den laufenden Kosten zählen z.B. neben den Raumkosten auch Personalkosten.
- Wurde ein Förderantrag gestellt?
- Wie hoch ist der zu erwartende Förderbetrag in Summe und in Prozent?
Der ISM hat hierüber keine weiteren Kenntnisse.
Was hat der Immobilienservice Menden (ISM) damit zu tun?
Eine Beantwortung erfolgt über das Team der Bücherei.
Wenn die Beantwortung über das Team Bücherei erfolgt, wo bleibt die Antwort?
Planungskosten Für die Einrichtungsplanung der Bibliothek muss noch ein Bibliotheksinneneinrichtungsbüro ausgeschrieben werden. Dafür sind 50.000 € für Planungskosten im Haushalt vorgesehen.
Förderanträge zum 31.10.2023 wurden zwei Förderanträge bei der Bezirksregierung Düsseldorf /Fachstelle für Öffentliche Bibliotheken NRW gestellt.
1. Einführung RFID (Selbstverbuchung)
Projektsumme 100.000 €
Eigenmittel Stadt Menden 20.000 €
Beantragte Landeszuwendung 80.000 €
Förderquote 80%
21.12.23 Genehmigung vorgezogener Maßnahmenbeginn
2. Neue Bibliothek (Einrichtung und Ausstattung)
Projektsumme 400.000 €
Eigenmittel Stadt Menden 80.000 €
Beantragte Landeszuwendung 320.000 €
Förderquote 80%
Die Entscheidung über den Förderantrag wird für das 2. Quartal 2024 erwartet.
Wir enthalten uns hier einer Wertung dieser Antworten und möchten selbige auf Sie wirken lassen.
E. Heinrich